Beginn des Seitenbereichs: Inhalt

Freier Dienstvertrag

Arbeitnehmer können auf Basis eines freien Dienstvertrages für einen Arbeitgeber tätig werden und dafür Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen, wobei im Wesentlichen dieselben steuerlichen Abgaben geleistet werden müssen. Gesetzlich liegt ein freier Dienstvertrag vor, wenn die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 ASVG erfüllt sind. Das Arbeitsrecht (z.B. mindestens 5 Wochen Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit etc.) gilt jedoch nur bei Vereinbarung. Steuerlich gelten freie Dienstnehmer als Selbstständige und müssen ihre Einkünfte für die Veranlagung zur Einkommenssteuer erklären.

Wesentlich für die Unterscheidung zum Werkvertrag ist, dass keine Erfolgsgarantie vorliegt. Während ein Werkvertrag die Erstellung eines bestimmten "Werkes" regelt, wird ein freier Dienstvertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen.

Letzte Aktualisierung: 28. Februar 2017

Ende dieses Seitenbereichs.
Springe zur Übersicht der Seitenbereiche.