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Geringfügig Beschäftigte

Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist gegeben, wenn die im § 5 ASVG angeführten täglichen (2016: € 31,92) oder monatlichen Grenzbeträge (2016: € 415,72) nicht überschritten werden. Diese Grenzen werden jährlich neu festgelegt. Geringfügig Beschäftigte sind unfallversichert (Option bzgl. Pensions- und Krankenversicherung) und haben Anspruch auf ein 13. und 14. Gehalt sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Letzte Aktualisierung: 28. Februar 2017

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